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Wie der Verband OPTIKSCHWEIZ mitteilt, hat das jahrelange Insistieren in Bern endlich Früchte getragen: Der Bundesrat hat am 25. Januar 2023 die lange erwartete Änderung des Artikels 52, Ziffer 2 der Arzneimittelverordnung VAM verabschiedet. Damit werden nun die Kompetenzen der Optometrist:innen auch im Heilmittelrecht entsprechend abgebildet.
Absolvent:innen des Bachelorstudienganges Optometrie FH können eine kantonale Bewilligung zur eigenverantwortlichen Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erhalten, was ihnen die vollumfängliche Ausübung ihres Berufs, entsprechend ihren erworbenen Kompetenzen, ermöglicht. Dazu gehört namentlich die Anwendung von topischen diagnostischen Ophthalmika.
Die entsprechende Bewilligung erteilt in der Regel der∙Kantonsapotheker bzw. die ∙Kantonsapothekerin. Berechtigt sind einzig die gemäss GesReg qualifizierten Fachleute. Die kantonale Berufsausübungsbewilligung Optometrie allein reicht nicht für eine Bewilligung zur Anwendung von Diagnostica.
Welche Medikamente Optometristen anwenden dürfen, entscheidet der∙Kantonsapotheker∙/ die Kantonsapothekerin. «In Zusammenarbeit mit dem Institut für Optometrie FHNW sowie unseren rechtlichen Beratern setzen wir uns nun dafür ein, dass die richtige Auswahl an Produkten auf die Empfehlungsliste der hierfür zuständigen Kantonsapothekervereinigung kommt», schreibt das OPTIKSCHWEIZ-Team.
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